Aktuelle Information zum Hessisches Beherbergungsverbot vom 27.06.2020
  

2020 10 12

Was regelt das hessische Beherbergungsverbot aktuell? Stand 12.10.2020

Die hessische Corona-Verordnung untersagt seit dem 27.06.20 die Beherbergung von Reisenden aus Risikogebieten, die aus privaten Beweggründen unterwegs sind; es sei denn, sie legen ein negatives Corona-Testergebnis vor, das nicht älter als 2 Tage sein darf.
„Aus Risikogebieten“ bedeutet, dass der letzte Aufenthaltsort am Anreisetag als Risikogebiet eingestuft worden ist oder der Wohnsitz der anreisenden Gäste in einem Risikogebiet liegt.

Das Beherbergungsverbot gilt aktuell nur für Personen, die aus einem Risikogebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.

Im Klartext:
Touristen aus Risikogebieten müssen nachweisen, dass sie nicht infiziert sind.
Diese Bescheinigung darf nicht älter als 2 Tage sein. Es ist nicht notwendig, die Beherbergung beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Wenn der Gast ein solches Attest besitzt, so sollte er dieses stets bei sich tragen, um es der Behörde auf Verlangen vorlegen zu können.

Liegt ein anderer triftiger Reisegrund vor, dürfen Sie die Reisenden auch ohne negativen Coronatest aufnehmen. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Beruflich veranlasste Reisen
  • Medizinisch begründete Reisen
  • Dringende familiäre Gründe

Quelle: DEHOGA



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